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Verordnung

vom 30.4.2009

 

über das Verbot von Feuerentzünden und Rauchen im Wald in Zeiten besonderer Brandgefahr aufgrund des § 41 (1) ForstG. 1975, BGBl.Nr. 440 i.d.g.F. wird verordnet:

 

§1

Zur Hintanhaltung von Waldbränden ist im gesamten Verwaltungsbezirk Voitsberg das Feueranzünden und das Rauchen im Wald, in der Kampfzone des Waldes und soweit Verhältnisse vorherrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen, auch in Waldnähe (Gefährdungsbereich) für jedermann, einschließlich der im § 40 (2) Forstgesetz 1975 zum Entzünden oder Unterhalten von Feuer im Walde Befugten, verboten.

 

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Oktober 2009 außer Kraft.

 

§ 3

Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot stellen Verwaltungsübertretungen nach § 174 (1) a Ziffer 17 ForstG. dar, und werden diese Übertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu ? 7.270,00 oder mit Arrest bis zu vier Wochen geahndet.

 

§ 4

Die bekämpfungstechnische Behandlungsweise gemäß § 3 (1) Ziffer 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 24.4.1990 über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung), BGB1. 245/1990 ist von diesem Verbot ausgenommen.